Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Mediendesigner und dem Auftraggeber ausschließlich. Abweichende Individualvereinbarungen, Vertrags- und Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Die Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr, auch für alle zukünftigen Folgegeschäfte einschließlich solcher, die mündlich, insbesondere telefonisch, abgeschlossen werden, selbst dann, wenn in den Folgegeschäften nicht mehr ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

2. Urheberschutz und Nutzungsrecht
Die vom Mediendesigner zu erbringenden Leistungen unterfallen dem Urheberrechtsschutz. Es gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes. Die Vergütung beinhaltet, soweit nicht anders vereinbart, einfache Nutzungsrechte für das gerenderte Endprodukt.

3. Aufträge
Vom Mediendesigner übermittelte Bestätigungen oder Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich widerspricht. Der Mediendesigner ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Dritte heranzuziehen. In diesem Fall wird er deren etwaige Nutzungs- und sonstigen Rechte in dem dem Auftraggeber geschuldeten Umfang erwerben und dem Auftraggeber einräumen.

4. Vergütung
Alle Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, einschließlich Präsentationen, Entwürfe und Werkzeichnungen, sind vergütungspflichtig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu entrichten sind. Die Künstlersozialversicherungsabgabe ist vom Auftraggeber zusätzlich zu entrichten und nicht in der Vergütung enthalten. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.

5. Zahlungsbedingungen
Die Vergütung ist bei Ablieferung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Erstreckt sich ein Auftrag in seiner Abwicklung über mehr als vier Wochen oder erfordert er vom Mediendesigner finanzielle Vorleistungen, die 50 % der zu entrichtenden Vergütung übersteigen, so sind folgende Abschlagszahlungen zu leisten:
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung
1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten
1/3 nach Ablieferung.
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, so verbleiben dem Mediendesig- ner zumindest die Ansprüche auf die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nach dem oben Genannten bereits fällig gewordenen Abschlagszahlungen. Im Übrigen gilt § 649 BGB. Der Auftraggeber gerät mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, wenn er nach Ablauf des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels nicht bezahlt hat, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Nutzt der Auftraggeber die Leistungen nicht im vereinbarten Umfang, entsteht ihm daraus kein Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Vergütung. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Mediendesigner anerkannt sind.

6. Nutzungsrechte, Eigentum, Eigenwerbung
An den Arbeiten oder Leistungen des Mediendesigners werden, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Ein Eigentumsrecht, insbesondere an Entwürfen (Skizzen, Layouts, sämtlichen offenen Datein) und Werkzeichnungen (Final Art), die er erstellt oder erstellen lässt, wird nicht eingeräumt. Die dem Auftraggeber überlassenen Entwürfe und „Moods“ dienen der Absprache mit dem Auftraggeber. Weitergehende Nutzungsrechte daran werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt. Eine etwaige weitergehende vertragliche Nutzungsrechts-Einräumung bezieht sich, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird, ausschließlich auf die abgenommene final gerenderte Datei. Die Leistungen und Werke des Mediendesigners dürfen nur in dem Umfang verwertet werden, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus dem Zweck des Auftrags ergibt. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Mediendesigners. Über den Umfang der Nutzung steht dem Mediendesigner ein Auskunftsanspruch zu. Vorschläge oder Vorgaben des Auftraggebers sowie sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht des Auftraggebers. Rechte an den Leistungen des Mediendesigners, insbesondere Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung der gesamten den Auftrag betreffenden Vergütung des Mediendesigners auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Leistungen (weder die Originale oder digitale Dateien noch Reproduktionen) in Teilen oder als Ganzes zu bearbeiten oder sonst zu verändern und/oder bearbeiten oder verändern zu lassen, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Rechteeinräumung. Zur Aufbewahrung ist der Mediendesigner danach nicht verpflichtet. Der Mediendesigner ist insbesondere nicht verpflichtet, Arbeitsdateien, die im Computer erstellt wurden, einschließlich des Quell-Codes, aufzubewahren und/oder an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Aufbewahrung und/oder Herausgabe von Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Bei einer Verletzung der Nutzungs-, oder Bearbeitungsrechte ist der Mediendesigner berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe der dreifachen vereinbarten Grundvergütung zu verlangen. Das Recht, neben der Vertragsstrafe Schadensersatzansprüche, Geldentschädigungsansprüche oder sonstige Rechte geltend zu machen, bleibt unberührt. Alle von ihm erbrachten Leistungen dürfen uneingeschränkt vom Mediendesigner zum Zwecke der Eigenwerbung genutzt werden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

7. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Mediendesginer rechtzeitig sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen sowie erforderliches Datenmaterial in einem gängigen Format und ausreichender Auflösung zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Mediendesginer die zur Nutzung dieser Unterlagen erforderlichen Rechte erhält. Der Auftraggeber ist weiter verpflichtet, den Mediendesginer auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung seiner Lieferungen und Leistungen bedeutungsvoll sein können, und von denen der Auftraggeber erkennen kann, dass sie dem Mediendesginer möglicherweise unbekannt sind. Eine Aufbewahrung und Rückgabe der überlassenen Unterlagen an den Auftraggeber erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird und nur auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

8. Lieferung, Lieferzeit
Die Einhaltung vereinbarter Liefertermine setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt, vom Auftraggeber zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Auftraggebers rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt sind. Geschieht dies nicht und ist auch eine rechtzeitige Lieferung der Leistung mit einer, vom Auftraggeber akzeptierten Zusatzvergütung für erhöhten Kostenaufwand nicht mehr möglich, so verlängert sich die Frist zur Lieferung um einen angemessenen Zeitraum. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.Die Lieferverpflichtungen des Mediendesginers sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen zur Versendung erbracht sind. Ist
die Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Störungen der Telekommunikation, Störungen des Computers, schwere Krankheit, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige vom Mediendesginer nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferzeit für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich der Mediendesginer beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt werden dem Auftraggeber angezeigt. Die Anlieferung der Dateien erfolgt, wenn nicht anders vereinbart und je nach Datenvolumen, per Upoad auf den Server des Auftraggebers, eines Drittanbieters oder per Mailversand.

9. Haftung
Auf Schadensersatz haftet der Mediendesginer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – nur für den Fall des Vorsatzes oder grober Fahrlässig-
keit, einschließlich des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit er den Vertrag nicht vorsätzlich verletzt hat, ist die Schadensersatzhaftung auf den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers sowie Schäden auf Grund von Verletzungen der Kardinalpflichten des Mediendesginers.Soweit der Mediendesginer Dienstleistungen Dritter (z.B. Fotografen, Service-Provider) lediglich an den Auftragnehmer durchreicht, beschränkt sich seine Haftung auf das Auswahlverschulden. Eine Haftung für Computerviren wird ausgeschlossen, sofern der
Mediendesginer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt. Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung zur Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der vom Mediendesginer erbrachten Leistungen. Verletzen die Leistungen des Mediendesginers die Rechte Dritter oder sind sie sonst rechtswidrig, weil sie auf rechtswidrigen Vorgaben und/oder Vorlagen des Auftraggebers beruhen, so haftet im Innenverhältnis allein der Auftraggeber. Er hat dem Mediendesginer sämtlichen daraus resultierenden Schaden, einschließlich der angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung, zu ersetzen und ihn von allen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Mediendesginer wird jedoch den Auftraggeber auf mit seinen Leistungen verbundene Rechtsverletzungen hinweisen, sobald er von diesen positive Kenntnis erlangt. Insbesondere gilt diese Haftungsregelung für Sachaussagen oder sonstige Beistellungen, die dem Mediendesginer vom Auftraggeber vorgegeben oder sonst überlassen werden; im gleichen Maße haftet der Auftraggeber dafür, dass sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte sowie gegebenenfalls sonstige erforderliche Rechte an den von ihm zugelieferten Materialien in erforderlichem Umfang vorliegen. Soweit die Schadensersatzhaftung des Mediendesginers nach dem Vorangegangenen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Als Erfüllungsort und, soweit gesetzlich zulässig, als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbaren die Parteien den Geschäftssitz des Mediendesginers. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Änderungen des Schriftformerfordernisses. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Das Gleiche gilt für Regelungslücken. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung von Regelungslücken soll die rechtlich mögliche Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten.